Manchmal erfasst ein Gesetz die Realität schärfer als Statistiken. Die Schweizer Hospitality-Welt hatte am 1. Januar 2025 einen solchen Moment. Das neue Gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) trat an diesem Tag in Kraft — begleitet von einer stillen Revolution im Umgang mit insolventen Unternehmen. Hotel Inside-Autor Klaus Oegerli hat recherchiert.
GastroSocial (die Ausgleichs- und Pensionskasse von GastroSuisse) hat ihre Mitglieder explizit auf die SchKG-Revision hingewiesen: Seit 2025 werden AHV-Beiträge bei im Handelsregister eingetragenen Schuldnern via Betreibung auf Konkurs statt auf Pfändung eingefordert. Das ist inhaltlich relevant, weil GastroSocial als Ausgleichskasse direkt betroffen ist — sie ist Gläubigerin.
Da sich die Änderung gegen Missbräuche richtet, ist sie also per Definition eher auf jene Betriebe ausgerichtet, die die Verbände lieber nicht als repräsentativ für die Branche sehen.
Bis dahin galt eine archaische Schweizer Doktrin: Gläubiger des öffentlichen Rechts – AHV-Ausgleichskassen, Steuerbehörden und die Mehrwertsteuerverwaltung – konnten Forderungen nicht aufgrund eines Konkursverfahrens gegen Unternehmen eintreiben, sondern nur im Rahmen eines langwierigen Verfahrens zur Pfändung. Schuldner leben mit dieser behäbigen, unverwechselbaren Schweizer Phlegmatik: Zahlen, was geht, den Rest über die Monate strecken und beim Fonds um eine Verlängerung ersuchen. Der Fonds gewährte sie. Das Spiel ging weiter.
Dieses Spiel ist seit 2025 vorbei. Ein Handelsregistereintrag – der in der Schweiz im Grunde alle Hotelbetreiber umfasst – ermöglicht nun auch der AHV-Ausgleichskasse, der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) und der Gemeinde, gegen jedermann ein Konkursverfahren anzustreben. Eine Konkursdrohung folgt. Eine Frist von 20 Tagen. Zahlen oder fallen. Selbstverständlich ist das ein Problem aller Branchen, nicht nur der Hotellerie. Nicht im HR eingetragene Privatpersonen werden nach wie vor auf Pfändung betrieben.
Creditreform hat 2025 109 Hotelinsolvenzen gezählt. Eine Rekordzahl oder rund 1.5% bis 2% der Betriebe. Kein einmaliger Zyklus, der nur auf aufgeblähten Unsinn zurückzuführen wäre. Die Konsequenz dieses Gesetzeswandels – und die anhaltende Herausforderung für einige Unternehmen, die jahrelang mit knapper Liquidität hatten überleben müssen.

Was vorher möglich war — und warum es funktionierte. Konsequenz: sich rechtzeitig darum kümmern!
In den letzten zwei Jahrzehnten habe ich viele Hoteliers getroffen, die ich nur als „konkursfähig“ beschreiben kann. Unternehmen, die liefen. Gäste, die kamen. Sie erzeugten Auslastung. Und dennoch strukturell überschuldet. Die Hypothek zu hoch, der Renovierungsstau zu groß und drei Monate im Rückstand bei den AHV-Beiträgen. Kein Einzelfall. Eine Systembedingung. Auch heute kann man mit AHV, Steuern, etc. noch über Stundungen sprechen. Man muss sich nur darum kümmern und rechtzeitig reagieren.
Diese Unternehmen waren daher durch eine alte SchKG geschützt. Der AHV-Fonds durfte nehmen, was er brauchte. Eine Maschine, einen Lieferwagen und die Bankvermögen wurden durch das Betreibungsamt gesichert. Das Verfahren zog sich hin. Es waren Schuldner und Gläubiger, die sich die Hand schüttelten. Die Betriebe blieben geöffnet. Die Angestellten behielten ihre Arbeitsplätze. Die Gemeinden behielten ihre Lieferanten und sie behielten ihre Steuerzahler.
Das war kein Betrug. Das war schweizerische Realpolitik. Die Alpen spielen kein Liebesstück nach und die Idee, unter ihrem Banner Brücken zu nähen. Und das Schlagen von Brücken (ökonomisch wie alpin) ist oft die einzige Alternative zu einem Abgrund.
Die wirtschaftliche Substanz vieler Betriebe mag fragil sein. Das darf nicht durch Rekordzahlen verdeckt werden.

Hotel Inside Background: Die neue Härte des Gesetzes – und die Logik dahinter
Die Revision des SchKG, die seit Januar 2025 in Kraft ist, ist unmissverständlich: Sie will einem Missbrauch des Konkurses entgegenwirken. Wer sich auf Kosten von Schulden gütlich getan hat, wird zahlungsunfähig, lässt die GmbH löschen und steigt wenige Monate später mit einer neuen Gesellschaft wieder in dasselbe Geschäft ein. Der betroffene Schuldner soll künftig weniger bequem damit durchkommen können. Das Parlament hat recht, wenn es erkennt, dass solche Arrangements soziale Sicherungssysteme, Gemeinden und den fairen Wettbewerb untergraben.
Das neue Gesetz ist also klar, denn wer im Handelsregister eingetragen ist, fällt künftig in die Betreibungsvollstreckung – selbst öffentlich-rechtliche Forderungen sind ausgeschlossen. Das bedeutet von jetzt an: Die MWST-Schuld, die überfälligen obligatorischen Beiträge an die Altersvorsorge (AHV), die Gemeindesteuern – alles geht direkt in den Konkurs, ohne dass zuvor ein Pfändungsverfahren durchlaufen wird. 20 Tage. Zahlen oder scheitern.
Ich halte diese Logik für richtig. Und ich halte sie für gefährlich. Beides gleichzeitig. Denn das Gesetz unterscheidet nicht zwischen demjenigen, der seine beschränkte Haftung (GmbH) als praktisches Werkzeug für seine eigenen Machenschaften nutzt, und dem Hotelier der vierten Generation, der im Januar drei Angestellte bezahlen musste, sodass er die Februar-AHV vergaß.

Die Auswirkungen einer Insolvenz auf ein Hotel
Lassen Sie mich konkret werden. Nicht alle Arten von Unternehmen sind gleich – ein Hotel ist nicht einfach nur eine andere Art von Betrieb. Es ist ein Standort. Ein Arbeitgeber. Lieferant für den ortsansässigen Metzger, Bäcker und Winzer. Ein Steuerzahler. Oft der einzige verbleibende Rest einer touristischen Infrastruktur in einer Berggemeinde.
Die Insolvenz eines solchen Unternehmens schadet nicht nur den Inhabern; sie hat Auswirkungen auf die Beschäftigten – viele von ihnen haben in einer Berggemeinde mit drei Arbeitgebern keine unmittelbare Alternative. Sie schadet auch den Lieferanten, die mit so genannten „Verlustscheinen“ dasitzen, deren Wert sie als null kennen. Auch die Gemeinde ist betroffen, weil das Ortszentrum nun ein leerstehendes Gebäude hat. Und es trifft die Gäste, die zurückkehren wollten.
Das Insolvenzrecht berücksichtigt eine Rangordnung der Forderungen, wie in Artikel 219 des schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) festgelegt. Vorrang haben erst- oder zweitklassige Gläubiger: Lohnforderungen aus den letzten sechs Monaten, Beiträge an die Sozialversicherung. Die dritte Klasse bilden Lieferanten, Vermieter und kleinere Gläubiger. Das heißt in der Praxis: Sie würden einen Verlustschein erhalten. Nur ein Blatt Papier, das fast nichts wert ist.
Schweizer Hotelinsolvenzen zahlen in der Regel wenig, um es klar zu sagen. Wie so oft ist das Hotel schlicht zu stark verschuldet: eine Hypothek auf die Liegenschaft, Investitionskredite von der SGH und Leasingverträge für Küchenausstattung. Und was nach dem Verkauf und der Begleichung der Konkurskosten übrigbleibt, reicht kaum aus, um selbst einem erstklassigen Gläubiger Anlass zum Kratzen zu geben.
Ein besonders drängendes Thema sind nach wie vor ungeklärte Nachfolgeregelungen bei familiengeführten Hotels. Dies erschwert die Übergabe aufgrund hoher Investitionsbedarfe, komplexer Regulierung und sinkender Erträge.
Der stille Verstärker: Bretter, die einst Standards durchsetzten, leben nun nach ihnen
Die Revision 2025 verändert nicht nur die juristische Technik strukturell. Es ist die Zeitschiene. Der Hotelier war ein fest etabliertes Mitglied der Gemeinschaft, hatte jedoch in der Vergangenheit Liquiditätsprobleme bekommen und konnte sich Zeit erkaufen, indem er Vollstreckungsverfahren nutzte, um Pfändungen durchzusetzen. Dieser Prozess würde einige Zeit in Anspruch nehmen, oft ein Jahr. Eine Restrukturierung könnte erfolgen, eine Refinanzierung ließe sich arrangieren, und in der Zukunft würde eine bessere Saison heraufziehen.
Dieser Zeithorizont schrumpft bei einem Vollstreckungsverfahren im Insolvenzfall dramatisch. Ein Insolvenzantrag sollte erst 20 Tage nach dem Aussprechen einer Drohung gegen das Unternehmen gestellt werden. Das Gericht ordnet die Insolvenz an. Und das ist der Kern: Ab diesem Zeitpunkt hat der Schuldner keine Verfügungsgewalt mehr über seine Vermögenswerte. Kein Bankkonto mehr. Keine Verträge, die er noch effektiv eingehen könnte. Das Hotel läuft zwar noch weiter, aber ohne seinen Kapitän.
Für ein Hospitality-Anchor-Unternehmen ist das keine abstrakte Rechtsdiskussion. Ohne ein kompetentes Managementteam, kann ein Hotel keine Lieferantenverträge abschließen (ganz zu schweigen davon, rechtmäßig Mitarbeitende einzustellen) und nicht einmal Gäste buchen. In der Praxis zerbricht ein Betrieb lange, bevor in rechtlicher Hinsicht jemals vollständig „Insolvenz“ realisiert wird. Was dann noch geht, läuft letztlich aus Trägheit—aus der Kraft der letzten wenigen Tage.
Den stillen Liquidator nenne ich ihn. Das Recht tötet nicht laut. Es tötet leise. Es verkürzt die Dauer für einen Hotelier, der sie wirklich gut gebrauchen könnte, um sich aus den Kerkern herauszuziehen. Aber es richtet am Ende den größten Schaden an denen an, die noch am längsten kämpfen.
Was bleibt – und für wen?
Schweizer Hotels beschäftigen rund 80.000 Mitarbeitende und erwirtschaften mehr als CHF 6,2 Milliarden jährlich an Umsatz. 2 % des BIP stammen aus dem Tourismus. Das sind keine kleinen Zahlen. Und dennoch werden in der öffentlichen Wahrnehmung die strukturellen Risiken dieses Sektors durchgehend unterschätzt.
Nach außen hin wirkt die Branche stark. 43,9 Millionen Übernachtungen im Jahr 2025 – plus 2,6 Prozent. Neue Rekorde. Applaus. Was diese Zahlen nicht zeigen: 51,1 Prozent Auslastung – strukturell zu niedrig, um mit den bestehenden Fixkosten tragfähig zu sein. Ein echter RevPAR-Fortschritt, der allein durch steigende Lohnkosten, Energiekosten und den Preis der verwendeten Güter zunichtegemacht wird. Und eine Eigenkapitalreserve in kleinen, privat geführten Betrieben, die in vielen Fällen nach Jahren verhaltener Investitionen bereits an ihre Belastungsgrenze gelangt war.
In diesem Umfeld wirkt die neue Strenge des SchKG wie ein Verstärker. Nicht für einen Neustart. Für ein Aufräumen. Das lässt die Erwerber mit starkem Eigenkapital, mit Strategie- und Managementteams zurück. Was nicht zu einem Exit führt – die schlechten Exits, die missbräuchlichen Exits, jene, die unprofitabel sind. In einer anderen Welt hätten so viele andere überlebt – mit etwas mehr Zeit, mit etwas weniger Zinsbelastung und mit einem besseren Sommer.
Was die Branche jetzt tun muss – und was vom Staat geschuldet ist
Ich bin kein Jurist. Auch nicht für Unternehmen, die Sozialversicherungs-Urteile nicht bezahlen. Das ist kein Kavaliersdelikt. Das ist eine Pflichtverletzung gegenüber Mitarbeitenden und der Gemeinschaft.
Doch ich appelliere auch an die Politik und an das Verbandswesen, die strukturellen Folgen – ungefiltert – dieser Gesetzesänderung beim Namen zu nennen. Eine Branche, die seit Jahren bei einer Auslastung von 50 Prozent feststeckt, mit Milliarden an Investitionsanforderungen, die zu leisten sind – sowohl durch Renovierungsarbeiten als auch zur Verbesserung der Energieeffizienz – leidet massiv unter dem Mangel an Fachkräften. Das treibt allein schon die Fixkostenbasis in die Höhe und führt zugleich zu schlechteren Dienstleistungen – das lässt sich nicht allein durch ein verschärftes Insolvenzrecht retten.
Was die Branche vor allem braucht: eine breitere Verbreitung der Stundung von Schulden nach Art. 293 ff. Die Schweiz verfügt über dieses rechtliche Instrument (Art. 191 ff. SchKG – Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs), es wird aber in der Hotellerie kaum genutzt. Es verhindert, dass ein Konkursantrag eröffnet wird, und gibt Zeit für eine ernsthafte Sanierung. Zweitens eine schnellere Reaktion auf Liquiditätsprobleme: Wer erst reagiert, wenn die Konkursanzeige bereits im Briefkasten liegt, hat diese 20 Tage tatsächlich bereits verloren. Und drittens eine offene politische Debatte über die Swiss Hotel Credit Company (SGH) – seit Jahren wird vom Parlament die Erweiterung des Finanzierungsperimeters auf urbane Gebiete und auch Energie-Sanierungen gefordert, aber nie umgesetzt.
Ohne Eigenkapital gibt es keinen Vollstreckungswiderstand. Ohne Widerstand gibt es kein Überleben. Das ist keine wirtschaftliche Formel. Das ist alpine Realpolitik.
Ein Fazit, das weh tut
Konkursvollstreckung ist kein Feind der Hotelindustrie Es ist ein Spiegel. Er zeigt, was ohnehin schon vorhanden war: Unternehmen, die viel zu lange eine nicht tragfähige Verschuldungsmischung aus zu wenig Eigenkapital gegen zu hohe Schulden verfolgt hatten. Unternehmen, für die eine schlechte Saison, eine ungeplante Reparatur, zu wenige Gäste schon in einem Monat eine Herausforderung genug gewesen wären.
Es existiert nicht eine bösartige Gesetzeslage dahinter, Es ist ein brutaler Zusammenstoß eines etwas wahreren Rechtssystems mit einer Branche, die lange mit sanfteren Instrumenten behandelt worden ist.
Das sage ich mit großer Achtung für jede Hotelière und jeden Hotelier, die jahrzehntelang gekämpft haben, die Urlaubsgäste beherbergt, Gäste empfangen, Mitarbeitende ausgebildet – und oft weniger verdient haben als ein kleiner Bundesbeamter der mittleren Besoldung. Dass diese Menschen fehlen, ist nicht ihre Schuld. Das ist nicht nur ein Scheitern der Industriepolitik; es war die jahrzehntealte Illusion, dass die nächste gute Sommerzeit alle unsere Probleme lösen würde.
Die nächste sog. „gute Saison“ rettet nichts mehr. Das Gesetz wartet nicht.
QUELLEN UND VERWEISE
- Bundesgesetz über die Verhinderung von Missbräuchen im Konkurs, in Kraft ab 1. Januar 2025 (SchKG-Revision, Art. 43 Abs. 1 und 1bis aufgehoben)
- Ausgleichsfonds GastroSocial: «Beschlagnahmungen bei Konkursen statt angetriebener Diebstahl von AHV-Beiträgen», Februar 2025
- Wicki Partners AG: „Vollstreckung im Konkurs für öffentlich-rechtliche Forderungen“, August 2023
- Creditreform Schweiz: Konkursstatistik 2025
- • HotellerieSuisse: Branchenindikatoren und Wirtschaftsindikatoren 2024
- Hotel Inside / Hans R. Amrein: „Editorial – Schweizer Tourismus 2026“, März 2026
- mrp hotels / Hotel Inside: 2024 Review and 2025 Outlook, The Hotel Real Estate Market – Januar 2025
- Unterkunftsstatistiken 2025 für (HESTA): Eidgenössisches Statistisches Amt.
- Betreibungsamt für die Betreibung von Schulden, Kanton Zürich: Vollstreckung im Konkurs, SchKG Art. 219
- Schweizerisches Handelsamtsblatt (SHAB): Bekanntmachungen der Statuten am Sitz
- Wicki Partners AG, Vollstreckung im Konkurs für öffentlich-rechtliche Forderungen August 2025Betreibungsamt, Bezirk Affoltern.